Der österreichische Immobilienverwalter ist ein nach strengen Prüfungskriterien ausgewählter und ausgebildeter Immobilienmanager und vereinigt höchste Kompetenz für das gesamte Immobilienwesen sowie alle Immobiliendienstleistungen.
Die primäre Aufgabe ist die treuhändige und bestmögliche Bewirtschaftung des ihm anvertrauten Immobilienvermögens.
Ordentliche Verwaltung im Sinne des § 20 WEG, diese umfasst insbesondere:
Unsere Abrechnungen werden innerhalb der gesetzlichen Abrechnungslegungsfristen ordnungsgemäß erstellt und basieren auf den Richtlinien der ÖNORM A4000. Für uns ist es eine Selbstverständlichkeit, dass jeder Wohnungseigentümer ein eigenes Abrechnungsexemplar persönlich zugesandt bekommt.
Im Sinne der §§19 und 21 WEG unbefristet; eine Kündigung ist beiderseits zu jedem Ende der Abrechnungsperiode unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
Die Honorargestaltung richtet sich nach unserer individuellen Dienstleistungspalette und den liegenschaftsspezifischen Vereinbarungen, die im Rahmen einer Erstbesichtigung sowie eines Erstgesprächs persönlich erörtert und anschließend detailliert schrifltich im Rahmen einer Anbotslegung dokumentiert werden.
Alle wichtigen Informationen im Zusammenhang mit Ihrer Liegenschaft - wie Abrechnungen, jegliche Korrespondenz, Benachrichtigungen, Abstimmunterlagen, Versammlungsinformationen uvm. – senden wir Ihnen persönlich auf dem Postweg zu. Eine Übersendung in elektronischer Form ist auf Wunsch selbstverständlich jederzeit möglich.
Eine regelmäßige Abhaltung von Eigentümerversammlungen sehen wir als enorm wichtig für die Entwicklung einer Liegenschaft und für die Kommunikation zwischen allen einzelnen Wohnungseigentümer an. Aus diesem Grund und weil uns die Erfahrung gezeigt hat, dass der persönlich Kontakt zwischen Eigentümern und der Verwaltung eine wichtige Rolle in der Erhaltung der Liegenschaft spielt, sind wir stets bemüht jährlich eine Versammlung abzuhalten.
Für Ihre Liegenschaft notwendige Beschlüsse werden wir ausschließlich in Eigentümerversammlungen oder im Rahmen eines schriftlichen Umlaufbeschlusses – unter Einhaltung aller gesetzlicher Fristen und Ankündigungspflichten - durchführen.